Stellungnahmen:
Dr. Johannes Wasmuth, Rechtsanwalt in München:
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Kreuch, soeben erfahre ich, dass Sie als Oberbürgermeister der Stadt Gotha beabsichtigen, das Volkshaus „Zum Mohren“, das für die Entwicklung der Arbeiterbewegung, der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) und später für die Gründung der USPD von entscheidender historischer Bedeutung ist, abzureißen und damit unwiederbringlich zu zerstören.
Dieses Vorgehen ist nicht nur denkmalpflegerisch, sondern auch rechtlich und politisch unverantwortlich und ruft meinen schärfsten Protest auf den Plan. Gleichzeitig fordere ich Sie auf, umgehend den denkmalschutzrechtlichen Pflichten der Stadt Gotha als Eigentümerin des Gebäudes nachzukommen, es zu erhalten und pfleglich zu behandeln (§ 7 I ThürDSchG)
Da sowohl die von der Stadt Gotha erteilte Abrisserlaubnis wie auch die Abrissbeschluss des Hauptausschusses der Stadt und die Auftragsvergabe evident rechtswidrig sind, fordere ich Sie als Oberbürgermeister der Stadt auf, die rechtsmissbräuchlich erteilte Erlaubnis zu widerrufen und die Beschlüsse des Hauptausschusses als rechtswidrig zu beanstanden. Zur Sache:
L. An der Eigenschaft des Gebäudes als Kulturdenkmal i.S. von § 2 I 1 ThürDSchG besteht schon wegen seiner bewegten Geschichte kein Zweifel, die bis in das Jahr 1553 zurückreicht, wesentlich durch seinen Ausbau in der Zeit des Rokoko geprägt ist und mit Namen wie Goethe, Napoleon I. und Friedrich Wilhelm III. von Preußen ebenso verbunden ist wie es während der Zeit der Weimarer Republik der Thüringer SPD als Volkshaus, als Gewerkschaftshaus, als Gründungsort der USPD und der Ortsgruppe der KPD, während der NS-Ära unterschiedlichen Zwecken von NS-Organisationen und während der Zeit der SBZ und der DDR den kommunistischen Machthabern in vielfältiger Weise gedient hat. Das Gebäude zum „Mohren“ ist damit wie nur wenige Gebäude in Thüringen und in Deutschland überhaupt Dokument und Zeugnis der neuzeitlichen Geschichte und in ganz besonderem Maße der zeithistorischen Geschichte, welche für die aktuellen politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse prägend ist. Für die Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung ist das Gebäude in etwa so bedeutsam wie der Kölner Dom für diejenige der katholischen Kirche.
II. Aufgrund der Eigenschaft des Gebäude als Kulturdenkmal liegen die gesetzlichen Pflichten der Stadt Gotha als Eigentümerin des Gebäudes klar auf der Hand: Sie ist nach § 7 I ThürDSchG verpflichtet, das Gebäude denkmalgerecht zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Ein Abriß stellt das genaue Gegenteil dieser Pflichten dar.
Nach dem Wortlaut des § 7 I ThürDSchG besteht die Erhaltungspflicht zwar nur im Rahmen der Zumutbarkeit. Für die Stadt Gotha als öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaft kommt diese Beschränkung der gesetzlichen Pflicht aber schon deshalb nicht in Betracht, weil selbst bei beschränkten öffentlichen Mitteln die Erfüllung gesetzlicher Pflichten nicht einseitig zu Lasten der Kulturdenkmäler gehen darf (Martin, in: Frank/Martin/Paulus/Wing-hart, Thüringer Denkmalschutzgesetz, Stand: Oktober 2005, § 7, Anm. 4.3.5). Das Kriterium der Zumutbarkeit ist im übrigen lediglich Ausfluss der in Art. 14 I GG geschützten Eigentumsgarantie, auf die sich öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften wie die Stadt Gotha gerade nicht berufen können (ständige Rechtsprechung von BVerfG und BVerwG; vgl. nur: BVerfGE 61, 82 [105]; 75, 192 [197]; BVerwGE 84, 257 [269]; 97, 143 [151]).
Damit steht fest: Die Stadt Gotha als Eigentümerin des Gebäudes trifft die Pflicht zur denkmalgerechten Erhaltung und pfleglichen Behandlung des Gebäudes ohne Wenn und Aber.
Nur zur Klarstellung weise ich darauf hin, daß die Erhaltungspflicht auch zumutbar wäre, wenn das Gebäude im Eigentum einer Privatperson stünde. Unzumutbar ist die Erhaltung eines Kulturdenkmals erst, wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden können (§ 7 I 2 ThürDSchG). Dabei kann sich der Verpflichtete nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, daß Erhaltungsmaßnahmen entgegen den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes oder anderer öffentlichrechtlicher Vorschriften unterblieben sind (§ 7 I 3 ThürDSchG).
Insofern ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit zunächst zu berücksichtigen, dass bereits die Voreigentümer, die Treuhandanstalt und die EPAR-Bau GmbH, das Haus unter Verstoß gegen § 7 I 1 ThürDSchG systematisch haben verrotten lassen. Dabei ist die Stadt Gotha als zuständige Untere Denkmalschutzbehörde nie ihrer gesetzlichen Aufgabe nachgekommen, nach § 11 I ThürDSchG gegenüber den Eigentümern auf der Durchführung der erforderlichen Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu bestehen. Damit hat die Stadt Gotha ihre Aufgaben als Untere Denkmalschutzbehörde sträflich vernachlässigt. Seit Ihrem Amtsantritt als Oberbürgermeister tragen Sie die rechtliche und politische Verantwortung für diese Pflichtverletzung.
Im übrigen liegt mir ein Wirtschaftsplan für das Gebäude vor, der dessen Sanierung für eine gemischte Geschäfts- und Wohnnutzung kalkuliert und bereits ohne jeden öffentlichen Zuschuss einen wirtschaftlichen Überschuss ausweist. Unberücksichtigt ist dabei auch der Umstand, dass die Eigentümer das Gebäude über Jahrzehnte haben verkommen lassen und sich nach § 7 I 3 ThürDSchG deshalb nicht auf gesteigerte Instandsetzungskosten berufen können.
Hinzukommt, daß der Abriß des Gebäudekomplexes mit Unkosten von 157.000.- EUR veranschlagt wurde, die aus öffentlichen Sanierungsgeldern finanziert und damit entgegen den gesetzlichen Pflichten nach dem Thüringer Denkmalschutzgesetz zweckentfremdet werden sollen. Würde allein dieser Betrag für die gesetzlich zwingend vorgesehene Erhaltung des Gebäudes eingesetzt, besteht nicht der geringste Zweifel an der wirtschaftlich vertretbaren Nutzung.
III. Angesichts dieser Umstände ist die von der Stadt Gotha sich selbst erteilte denkmalschutzrechtliche Abbrucherlaubnis ein schwerer Missbrauch ihrer Verwaltungskompetenzen. Die Stadt Gotha, die das Grundstück erst in diesem Jahr erworben hat, wusste, daß sie ein Kulturdenkmal erwirbt und daß ihr damit gesetzliche Erhaltungs- und Nutzungspflichten obliegen. Sie hat nicht den geringsten Versuch einer denkmalgerechten Nutzung unternommen. Wäre sie so verfahren, hätte sie leicht Interessenten finden können, denn solche Interessenten haben sich sogar ohne jede Beteiligung der Stadt Gotha finden lassen. Schon wegen dieser Zusammenhänge leidet die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis an einem gravierenden Ermessensdefizit und ist deshalb rechtswidrig.
Hinzu kommt, daß die denkmalschutzrechtliche Bedeutung des Gebäudes nicht angemessen berücksichtigt wurde und dass die Möglichkeiten der Stadt Gotha, das Abbruchgelände für einen - verkehrstechnisch unsinnigen - Kreisel zu nutzen, schon deshalb falsch gewichtet wurden, weil dieser staatlicherseits nicht finanziert wird. Entscheidend ist darüber hinaus, dass die Stadt Gotha bei ihren Sanierungsüberlegungen niemals ernsthaft erwogen hat, den Bestand des Volkshauses „Zum Mohren“ einzubeziehen. Damit aber wird der städtebauliche Sanierungszweck, für den allein öffentliche Gelder zur Verfügung stehen, schon deshalb gröblich verletzt, weil durch den Abbruch des Gebäudes „Zum Mohren“ ein wesentlicher Identifikationsfaktor der Stadtgeschichte und der Bewohner Gotha unwiederbringlich zerstört und damit das Absterben der umliegenden Gebiete nicht aufgehalten, sondern nachhaltig gefördert wird.
Allein diese wenigen Andeutungen mögen genügen, um darzulegen, dass die erteilte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Gotha einen schweren Rechtsmissbrauch darstellt. Dies gilt um so mehr, als dass die Untere Denkmalschutzbehörde gegenüber dem Voreigentümer über Jahre hinweg keine Anordnungen zur Erhaltung des Denkmals nach § 11 I ThürDSchG getroffenen und damit ihre gesetzlichen Aufgaben sträflich nicht wahrgenommen hat.
Über den konkreten Fall hinaus ist dieser Vorgang um so ungeheuerlicher, als die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Gotha damit jede Legitimation gegenüber privaten Denkmaleigentümern verliert, denkmalschutzrechtliche Forderungen zu stellen, wenn jeder Privateigentümer die Möglichkeit erhält, sich auf den Rechtsmissbrauch zugunsten der Stadt Gotha zu berufen.
Der Vorgang belegt auch, dass ernsthafte Zweifel an der auf § 22 III 2 ThürDSchG gestützten Berechtigung der Stadt Gotha bestehen, als Untere Denkmalschutzbehörde zu entscheiden. Dies gilt umso mehr, als der hier beschriebene Fall offenbar nicht der einzige ist, in dem eine rechtsmissbräuchliche Entscheidungspraxis auf Betreiben der Stadt Gotha zu verzeichnen ist.
Aufgrund dieser Klarstellungen fordere ich Sie auf, umgehend die rechtswidrige denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung aufzuheben und den deshalb rechtswidrigen Abbruchbeschluss des Hauptausschusses zu beanstanden. Gleichzeitig darf ich Sie als die für den Eigentümer verantwortliche Amtsperson ermahnen, ggf. im Zusammenwirken mit Privatpersonen die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des Denkmals zu ergreifen.
Mit gleicher Post habe ich mich zudem an Ihre Aufsichtsbehörde mit dem Anliegen gewandt, gegen das rechtsmissbräuchliche Vorgehen der Stadt Gotha einzuschreiten. Weitere Abschriften habe ich an den Ministerpräsidenten des Landes Thüringen, diverse Politiker und die Presse versandt.
Über die Aufhebung der Abbruchgenehmigung und die Beanstandung des Abbruchbeschlusses des Hauptausschusses der Stadt Gotha bitte ich mich umgehend zu informieren.
(an Oberbürgermeister Kreuch, 21.09.2007)
Dr. Jörg Rumpf, Historiker, Haltern am See, Dipl.-Sozialwiss. Christian Holtgreve, Warburg:
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, zu unserer großen Bestürzung haben wir den den Plänen der Stadt Gotha gehört, das historisch bedeutungsvolle "Volkshaus zum Mohren" abreißen zu lassen. Als Dozenten der gewerkschaftlichen Bildungsarbeit, speziell auch für die Geschichte der Arbeiterbewegung, ist uns bewusst, dass in diesem Haus 1917 die USPD gegründet wurde. Ohne Zweifel hat diese Ereignis einen bedeutenden Platz in der demokratischen Entwicklung im Übergang zur Weimarer Republik!
Unserer Meinung nach wäre es geschichtsblind und unverantwortlich, en solches Gebäude ohne Not einem Verkehrsprojekt zu opfern. Wir bitten Sie herzlich, Ihren Einfluss geltend zu machen, damit dieses Vorhaben noch einmal bedacht wird.
(an Oberbürgermeister Kreuch, 20.09.2007)
Elmar Nolte, Architekt und Geschäftführer aus Erfurt:
Anliegend erhalten Sie, wie (am 10.09.2007) besprochen, eine Sanierungskonzeption für das ehem. “Volkshaus zum Mohren“ zur Diskussion in Ihren zuständigen Fachämtern und mit Bitte um Stellungnahme. Für Ihre Zusage, den Abbruch „von hinten“ zu beginnen, danke ich Ihnen und bitte ich Sie nochmals dringend, den m. E. rechtswidrigen Abbruch des denkmalgeschützten Vorderhauses vorerst nicht durchzuführen, da es bereits einige Interessenten als mögliche Investoren und Nutzer gibt. Gegen einen Abbruch des Saalbaus und der hofseitigen Nebengebäude und die Beräumung der Grundstückes rückwärtigen Freiflächen werden keine Bedenken erhoben.
(an Oberbürgermeister Kreuch, 20.09.2007)
Wolfram Sieler, Unternehmer aus Sonnenborn:
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, vielen Dank für Ihre freundliche Antwort! Ich freue mich, dass Sie dem Mohren einen wichtigen Denkmalwert für Gotha zumessen und den Abriss als unwiederbringlichen Verlust bezeichnen.
In der Presse war zu lesen, dass es an fehlenden Investorenliege, um das Volkshaus zum Mohren zu retten. Ich habe deshalb in meinem Umfeld nach Investoren und potentiellen Mietern gesucht und hoffe, damit auch in Ihrem Interesse gehandelt zu haben. Ich bin mit einer Immobilienfirma aus Leipzig im Gespräch, die Interesse signalisiert hat, in den "Mohren" zu investieren. Vorstellbar wäre ein Wohn- und Geschäftshaus mit einem Branchenmix. Im Erdgeschoß sowie Gastronomie mit Freisitz im Innenhof. Diese Gespräche sind erst im Anfangsstadium und brauchen noch etwas Zeit, da einer der Geschäftsführer bis Ende dieser Woche geschäftlich in London unterwegs ist.
Ich bitte Sie deshalb, den beschlossenen Abbruch des "Mohren" um drei Monate aufzuschieben, damit die Gespräche fortgeführt werden können und ein Ortstermin zur Besichtigung des Objektes wahrgenommen werden kann.
(an Oberbürgermeister Kreuch, 17.09.2007)
Matthias Wenzel, Vorsitzender des Altstadtvereins Gotha:
(...) Leider trug auch die damalige Stadtpolitik, die am liebsten das gesamte Mohrenviertel für die Umsetzung der Verkehrsnetzzielplanung geopfert hätte, nicht unwesentlich zur Verunsicherung der Bevölkerung und von potenziellen Investoren bei. (...) Mitte Juli hatte dann der Denkmalbeirat Gelegenheit, sich vor Ort das Bild vom Zustand des Mohren zu machen. Trotz des Chaos rundum bot sich das Bild eines soliden und sanierungsfähigen Hauptgebäudes.(...)
(am 14.09.2007 in der TA)
Volkmar Weise, Hamburg:
Obwohl ich schon seit mehreren Jahren in Hamburg wohne, verfolge ich doch das Geschehen in meinem Heimatkreis Gotha regelmäßig über Ihre Homepage. Jetzt allerdings war ich über die Meldung des Abrisses des "Mohrens" mehr als bestürzt. Es ist doch einer Kreisstadt nicht würdig, ein solches geschichtsträchtiges Gebäude einfach dem Verfall preiszugeben und es dann abzureißen. Und es ist nicht nur die geschichtliche Bedeutung, die den Mohren für Gotha so wichtig macht. Viele Bürger dieser Stadt haben sehr viele schöne Erinnerungen an dieses Gebäude - sei es die Tanzschule oder auch das erste Rendevous. Sicher war auch Bürgermeister Kreuch in guten Zeiten des Hotels Gast in diesen Räumen. Er sollte das nicht vergessen und gemeinsam mit der Bürgerschaft nach einer vernünftigen Lösung suchen. Mir würde bei meinen Besuchen sicher etwas fehlen, wenn beim Durchfahren der Mohrenstraße diese Stück Gotha fehlt.
(an die TA, 13.09.2007)
Rosa-Luxemburg Stiftung Thüringen e.V., Steffen Kachel, Vorsitzender:
Sehr geehrter Herr Kreuch, ich wende mich in einer Angelegenheit an sie, die den Denkmalschutz und die Thüringer Traditionen der Arbeiterbewegung betrifft. Gestatten sie mir zunächst, mich der Erleichterung anzuschließen, die viele engagierte und geschichtsbewuß0te Thüringer Bürger - auch außerhalb Gothas - empfunden haben, als sie erfuhren, dass das Haus "Zum Mohren" in das Eigentum der Stadt Gotha übergegangen ist. Möglicherweise ist aber nun Zeitungsberichten zufolge der Bestand des Hauses durch ein Verkehrsprojekt bedroht, beziehungsweise - auch wenn es dieses Verkehrsprojekt nicht gäbe, durch eine fehlende Nutzungsvariante.
Sehr geehrter Herr Kreuch, ich möchte an Sie wie auch an die Stadträte appellieren, alles zu tun, um die historischen Zeugnisse der Geschichte, von denen wir hier in Thüringen reich gesegnet sind, erhalten zu helfe. Die Fülle unserer historischen Orte und Bezüge machen einen Großteil des kulturellen und touristischen Wertes der Thüringer Städte aus. Ich kann mir gut vorstellen, dass auch für Sie die Einbeziehung der Orte der Arbeitergeschichte in die Bemühungen um Erhaltung unserer Denkmäler sehr wichtig ist. Freilich kann ein solcher Wille tragfähige Lösungen für jedes einzelne Gebäude ersetzen. In der aktuellen Situation appelliere ich aber an Sie, übereilte Beschlüsse zu vermeiden und jetzt, nachdem das Haus im Eigentum der Stadt ist, Zeit für die suche nach Lösungen zu ermöglichen. Ich glaube, dass längst noch nicht alles getan wurde, um regionale und vor allem überregionale Partner zu interessieren, sich an der Erstellung eines Konzeptes für solche Nutzung des Hauses "Zum Mohren" und an dessen Realisierung zu beteiligen. Ja solche Bemühungen müssen jetzt baldigst beginnen. Ich für meinen Teil würde mich persönlich sehr gern an der suche nach Partnern für ein solches Nutungskonzept beteiligen. Hierfür ist jedoch der Wille der Stadt, ihre Denkmäler zu erhalten, notwendige Grundlage.
Bitte verhindern Sie eine kulturpolitisch schlechte, denkmalpflegerisch fragwürdige Entscheidung.
(an Oberbürgermeister Kreuch, 02.06.2007)
Dipl.-Ing. Frank Horny, Bauhistoriker:
(...) Das auftragsgemäß betrachtete Gebäude steht in einem historisch und städtebaulich sensiblen Bereiche, einem Areal von großem historischen Interesse. Das Objekt ist als Einzeldenkmal ausgewiesen. Es erfüllt die Merkmale eines Kulturdenkmals, womit es zwangsläufig den Bestimmungen des Thüringer Denkmalschutzgesetzes (ThDschG) unterliegt. (...)
(aus der im Auftrag des Landesamts für Denkmalpflege Thüringen bearbeiteten "Bauhistorischen Untersuchung", Erfurt, Dez. 2001)
Wilhelm Bock, Gründungsmitglied der SPD und mehrfacher Reichtagsabgeordneter:
Die Partei war nicht
erschüttert, ja, sie ging gekräftigt aus dieser Wahl (1907) hervor, so dass das
Parteilokal nicht mehr ausreichte, die Parteigenossen bei den
Parteizusammenkünften zu fassen. Bei einer Zusammenkunft sagte ich scherzweise
zu den Genossen, ich wüsste ein schönes passendes Lokal; als alle neugierig
fragten, nannte ich den „Mohren“. Die Genossen sagten, das wäre wohl ein schönes
Lokal, aber daran könne man ja gar nicht denken. Das koste zuviel Geld und es
dachte auch niemand daran. Von dem Gespräch hatte der Eigentümer, der
Brauereibesitzer Grosch, gehört. Bei der nächsten Begegnung sagte er mir auf den
Kopf zu: „Nun, Herr Bock, Sie wollen den „Mohren“ kaufen?“ „Daran denke ich
nicht im Entferntesten“. „Nun, für Sie wäre es gar nicht übel,“ meinte der
Brauereibesitzer. „Auch für Ihre Organisation paßt er wohl?“-„Wir haben leider
keine tausend Mark im Vermögen. Was soll denn der „Mohren“ kosten?“-„
(in: Bock, Wilhelm: "Im Dienste der Freiheit", Berlin 1927)